Qualifizierung und Weiterbildung

Die wichtigsten Infos auf einen Blick!

Das Qualifizierungsgeld sichert Arbeitsplätze
durch gezielte Weiterbildung

Seit dem 1. April 2024 ist das Qualifizierungsgeld eingeführt worden. Arbeitnehmer, deren Stelle durch Veränderungen gefährdet ist, können davon profitieren. Das Hauptziel besteht darin, diesen Arbeitnehmern durch gezielte Weiterbildungen die Möglichkeit zu geben, langfristig im selben Unternehmen eine sichere Position zu behalten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Kontakt

Özgül Altunkas-Raichle

Tel: 07121 – 34750

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Ein Überblick über die zentralen Fragen

Das Qualifizierungsgeld wird ohne Rücksicht auf Alter, Qualifikation oder Betriebsgröße ausgezahlt.

Während der Weiterbildung erhalten Beschäftigte einen Entgeltersatz. Kinderlose erhalten 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts durch die Weiterbildung. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.

Für das Qualifizierungsgeld gelten bestimmte Voraussetzungen:

  • Mindestens 20 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb haben einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf. In kleinen und mittelständischen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten beträgt dieser Anteil 10 Prozent.
  • Der Bildungsträger muss gemäß der Akkreditierungs und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein. Die Bildungsmaßnahme selbst benötigt keine AZAV-Zulassung.
  • Die Dauer der Bildungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden betragen, wobei auch mehrere kürzere Angebote kombiniert werden können. Eine Vollzeitmaßnahme darf maximal 3,5 Jahre dauern.
  • Maßnahmen, für die der Arbeitgeber bereits gesetzlich verpflichtet ist (arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen), sind ausgeschlossen.
  • Die Kosten der Qualifizierung trägt der Arbeitgeber.
  • Die Qualifizierung muss durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung.
  • Die Arbeitnehmer dürfen in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung kein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten haben.

Die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag sollten deutlich machen, welche Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund des Strukturwandels geplant sind und warum die beteiligten Parteien davon überzeugt sind, dass diese Maßnahmen eine langfristige Beschäftigung im Unternehmen sichern werden. Eine nachvollziehbare und realistische Prognose dazu ist ausreichend. Es ist ratsam, frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.

Es obliegt dem Arbeitgeber, bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Qualifizierungsgeld zu stellen. Dies kann auch online über die Website der Arbeitsagentur erfolgen. Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der beruflichen Weiterbildung eingereicht werden.

Wurde die Nebenbeschäftigung bereits vor Anspruchsbeginn aufgenommen, wird das Nebeneinkommen nicht angerechnet. Wenn die Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Qualifizierungsgeld aufgenommen gilt:
Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld werden Einkommen aus Nebenbeschäftigungen nur dann auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, wenn sie den Freibetrag von 165 Euro im Monat überschreiten, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Es ist wichtig zu beachten, dass Einkommen aus Hauptbeschäftigungen nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird.

Wenn der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld durch einen Zuschuss aufstockt, wird dieser ebenfalls nicht angerechnet. Es gilt jedoch die Voraussetzung, dass die Gesamtsumme aus Qualifizierungsgeld, Zuschuss und möglichen anderen Einkommen, wie zum Beispiel aus einer Nebenbeschäftigung, nicht höher ist als der reguläre Lohn (= Soll-Entgelt).

Der Betriebsrat sollte rechtzeitig überlegen, welche Auswirkungen die Transformation auf das Geschäftsmodell haben könnte. Anschließend kann er proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen und entsprechende Maßnahmen einfordern:

  • Analyse des Bildungsbedarfs: Identifikation vorhandener Potenziale, Ermittlung der erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Unternehmen, Ableitung des Bildungsbedarfs.
  • Planung der Qualifizierungsmaßnahmen: Entscheidung über den besten Lernort für die Beschäftigten (z. B. Inhouse oder extern bei einem Bildungsanbieter), Auswahl geeigneter Lernformen und -wege, Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.
  • Evaluierung der Qualifizierungsmaßnahmen: Festlegung von Methoden zur Erfolgskontrolle, Überprüfung der Wirksamkeit der Qualifizierung und Erreichung der angestrebten Ziele.


Die Einbindung von Weiterbildungsmentoren kann dazu beitragen, die Belegschaft und den Arbeitgeber für das Thema zu sensibilisieren. Weitere Informationen hierzu sind bei den Gewerkschaften erhältlich.

Darüber hinaus können MYPEGASUS Berater*innen als hilfreiche Ressource dienen.