MYPEGASUS Weiterbildung

Fragen und Antworten zur Transfergesellschaft

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Transfergesellschaft.

1. Allgemein zur Transfergesellschaft

Transfergesellschaften sind spezielle Unternehmen, in die Arbeitnehmer*innen, die von einem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sind, wechseln können. Sie werden dort in Bezug auf ihre persönliche berufliche Zielrichtung beraten und unterstützt. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist freiwillig. Ziel ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch betriebsbedingte Kündigungen und die Verbesserung der Vermittlungsaussichten. Mitarbeiter*innen haben in einer Transfergesellschaft die Möglichkeit, sich zu qualifizieren und von neuen Arbeitgebern im Rahmen von Arbeitserprobungen (Praktika) beschäftigt zu werden. Alle Aktivitäten sind auf die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gerichtet.

Sehr sicher!

Die für die Durchführung der Transfergesellschaft der MYPEGASUS zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sind durch eine Einmalzahlung, eine Bankbürgschaft oder durch ein Treuhandkonto insolvenzgesichert.

Nein. Sie erhalten ein befristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der MYPEGASUS. Sie sind damit nicht arbeitslos, sondern regulär beschäftigt.

Der Arbeitslosengeldanspruch bleibt erhalten. Unter Umständen kann sich die Anspruchsdauer sogar verlängern durch die Zeit in der Transfergesellschaft, beispielsweise durch das Erreichen eines höheren Eintrittsalters (50, 55 oder 58 Lebensjahre) für den Fall, dass Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Transfergesellschaft eintritt.

Die befristete Beschäftigung in der Transfergesellschaft wird von der Agentur für Arbeit als Beschäftigungszeit vollständig anerkannt.

Wer in der Transfergesellschaft 50, 55 oder 58 Jahre alt wird, hat im Anschluss bei Erfüllung der Voraussetzungen einen längeren Arbeitslosengeldanspruch. Auch für die Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Rentenversicherung, zählt die Zeit in der Transfergesellschaft als normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und wird genauso behandelt wie jedes andere.

Darin enthalten sind:

  • die anfallenden AG- + AN-Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV und AV),
  • die Entgeltzahlung für Urlaubtage,
  • die Kosten der gesetzlichen Feiertage, die auf einen Wochentag fallen,
  • die Entgeltzahlung für den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
  • die Kosten für sonstige Abgaben (u. a. Berufsgenossenschaft, Umlagen, Abgaben etc.) und
  • die Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds, sofern vereinbart.

2. Eintritt in die Transfergesellschaft

Das Profiling ist ein strukturiertes Interview zur Feststellung der Eingliederungsaussichten. Die Ergebnisse werden in einem Fragebogen dokumentiert.

Wichtig: Ohne abgeschlossenes Profiling wird von der Agentur für Arbeit kein Transferkurzarbeitergeld gewährt.

Ziel des Profilings ist es, dass die Agentur für Arbeit so früh wie möglich Informationen über die „von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter*innen“ erhält, um so früh wie möglich in Vermittlungsaktivitäten eingebunden zu werden, damit drohende Arbeitslosigkeit möglichst vermieden werden kann.

Der Übergang erfolgt durch Abschluss eines so genannten Dreiseitigen Vertrages zwischen Ihnen, dem bisherigen Arbeitgeber und der MYPEGASUS als Arbeitgeber in der Transfergesellschaft. Man kann insofern beim Dreiseitigen Vertrag auch von einem „Drei-Parteien-Vertrag“ sprechen. 

Der Dreiseitige Vertrag enthält die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber und die gleichzeitige Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsvertrages mit der MYPEGASUS.

3. Durchführung der Transfergesellschaft

In der Transfergesellschaft sind Sie bei der MYPEGASUS befristet angestellt und dabei in „Dauer-Kurzarbeit“. Sie arbeiten nicht operativ, müssen aber während der Zeit in der Transfergesellschaft prinzipiell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Im Grunde wie eine Art „Bereitschaftsdienst“.

Die Zeit soll aktiv genutzt werden, um sich bei anderen Arbeitgebern erfolgreich zu bewerben oder eine eigene Selbstständigkeit vorzubereiten. Dies wird unterstützt durch intensive Beratung und sofern erforderlich auch Qualifizierung.

Sie sind verpflichtet, sowohl die Termine der Agentur für Arbeit als auch die Termine mit der MYPEGASUS wahrzunehmen sowie an fest vereinbarten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Der Dreiseitige Vertrag kann jederzeit (zum darauf folgenden Tag) gekündigt werden. Die Vermittlung in eine neue berufliche Perspektive ist schließlich das Ziel der Transfergesellschaft.

Sie können das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft aber auch jederzeit (zum darauf folgenden Tag) ruhen lassen (Ruhendstellung).

Vorteil: Eine Rückkehr in das Transfer-Arbeitsverhältnis ist innerhalb der vereinbaren Laufzeit jederzeit möglich.

Während der Transferzeit können Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen durchgeführt werden.

Qualifizierung ist also eine der Möglichkeiten innerhalb der Transfergesellschaft.

4. Gehalt, freiwillige Zulage, Rente, Sozialversicherung

Sie bekommen zum Monatsende eine Gehaltsabrechnung zugeschickt und spätestens zum letzten Arbeitstag im Monat das Entgelt auf das Girokonto (in Deutschland) überwiesen.

Nein, die Daten werden vom früheren Arbeitgeber übermittelt.

Nur beim Wechsel des Girokontos müssen Sie MYPEGASUS umgehend Ihre neue Bankverbindung (IBAN-Nummer) schriftlich mitteilen.

Entscheidend ist hier, ob die Nebenbeschäftigung schon vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft bestand. Ein Minijob gilt als Nebenbeschäftigung. 

Liegt der Beginn der Nebenbeschäftigung vor dem Start der Transfergesellschaft, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe Ihres Transferkurzarbeitergelds. Die MYPEGASUS benötigt jedoch eine Bestätigung der Nebenbeschäftigung durch Ihren Arbeitgeber.

Wenn die Nebentätigkeit erst innerhalb der Transfergesellschaft aufgenommen wird, werden die Einnahmen vollständig (!) auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet.

Ein Wechsel der Nebentätigkeit (Arbeitgeberwechsel) kann ebenfalls zur Kürzung des Transferkurzareitergeldes führen.

Grundsätzlich darf eine Nebentätigkeit nicht mehr als 14,9 Stunden pro Woche Zeit in Anspruch nehmen. Ansonsten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschäftigte dem ersten Arbeitsmarkt nicht wirklich zur Verfügung steht. Ab 15 Stunden handelt es sich um eine reguläre Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit MYPEGASUS (ggf. auch rückwirkend) aufgelöst wird.

Ein Ehrenamt mit Entschädigungszahlung zählt nicht als Nebentätigkeit, es wird also nicht berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und der Rentenversicherungsbeiträge in der Transfergesellschaft, ist das im Dreiseitigen Vertrag vereinbarte Bruttoentgelt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden zur Berechnung 80% des Bruttoentgelts angesetzt.

Die auf den Aufstockungsbetrag (Nettobetrag) entfallenden Sozialversicherungsbeiträge trägt die Transfergesellschaft. Das Transferkurzarbeitergeld oder die Aufstockung sind nicht Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, es ist das vereinbarte Bruttoentgelt!

Ein Steuerklassenwechsel während der Laufzeit der Transfergesellschaft bleibt im Regelfall unberücksichtigt. Der Wechsel ist nur möglich durch Heirat/Verpartnerung, Scheidung oder im Todesfall des Ehepartners/Partners bzw. vor Eintritt in die Transfergesellschaft. 

Nein, der bisherige Arbeitgeber teilt der Krankenkasse den Austrittstermin mit. Die MYPEGASUS als neuer Arbeitgeber, meldet Sie automatisch bei Ihrer bisherigen Krankenkasse wieder an.

Im Zuge der Ummeldung haben Sie jedoch ein Kündigungsrecht. Es besteht für Sie also die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln. Wenn Sie einen Wechsel wünschen, müssen Sie sich umgehend bei MYPEGASUS melden. Sie bekommen von Ihrer Krankenkasse eine schriftliche Information darüber. 

In der Regel liegt das Einkommen in der Transfergesellschaft unterhalb der festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze, die maßgeblich für die Antwort auf die Frage „privat oder gesetzlich krankenversichert“ ist.

Bislang privat versicherte Beschäftigte können durch den Wechsel in eine Transfergesellschaft wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin wählt in diesem Fall eine gesetzliche Krankenkasse aus und MYPEGASUS zahlt die Beiträge ein.

Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter*innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Letztere verbleiben in ihrer privaten Krankenversicherung. MYPEGASUS benötigt in diesen Fällen von der Versicherungsgesellschaft eine „Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberanteils“. Der entsprechende Betrag wird dann mit dem Gehalt überwiesen und der Mitarbeiter trägt selbst dafür Sorge, den Gesamtbeitrag an die Versicherung abzuführen.

Nein, freiwillige Leistungen sind im Regelfall nicht Bestandteil des Sozialplans.

Nur wenn hierzu eine betriebliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, können diese Beiträge von der Transfergesellschaft weiterbezahlt werden.

Sie können die Verträge jedoch in jedem Fall privat fortführen. Dasselbe gilt auch für altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) und Entgeltumwandlung von Arbeitslohn in eine Rentenzusage des Arbeitgebers.

Leistungen in die betriebliche Altersversorgung enden mit dem Austritt beim bisherigen Arbeitgeber. Die bis dahin entstandenen Ansprüche werden “eingefroren”.

Wir empfehlen Ihnen, diese Verträge ruhend zu stellen oder eigenständig weiter zu führen.

5. Urlaub und Krankheit in der Transfergesellschaft

Der Urlaubsanspruch beträgt für zwölf Monate mindestens zwanzig (20) Arbeitstage (Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage am Einsatzort der Transfergesellschaft sind keine Arbeitstage). Die genaue Anzahl der Urlaubstage in der Transfergesellschaft wird von den Betriebsparteien im Sozialplan festgelegt, sie kann also auch größer sein. Bei Beschäftigten, die unterjährig in die Transfergesellschaft übertreten bzw. austreten, wird der Urlaubsanspruch in der Transfergesellschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes anteilig gewährt. Schwerbehinderte Mitarbeiter*innen erhalten fünf Tage Zusatzurlaub pro zwölf Monate, ggf. ebenfalls anteilig. Der Urlaub muss der MYPEGASUS gemeldet bzw. mit ihr abgesprochen werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen bei der MYPEGASUS eingereicht werden.

Bei einer Erkrankung wird Ihnen ab dem ersten Tag in der Transfergesellschaft eine Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen gewährt. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes für max. 72 Wochen. Das Krankengeld nach sechs Wochen wird auf Basis der vereinbarten Netto-Zahlung in der Transfergesellschaft, also auf Basis des Entgelts in der Transfergesellschaft (beispielsweise 80% des bisherigen Entgelts) berechnet.

 

6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Transfergesellschaft

Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet und endet mit Ablauf des Termins der im Dreiseitigen Vertrag festgelegt ist automatisch.

Konnten Sie während der Zeit in der Transfergesellschaft keine neue Beschäftigung finden, muss spätestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitssuchendmeldung erfolgen. MYPEGASUS wird Sie dabei unterstützen.

Nur wenn diese Meldung nicht fristgemäß erfolgt, kommt es zu einer Sperrzeit und ggf. Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

Um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, ist eine weitere persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig, die spätestens am Tage des ersten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgen muss. Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gewährt!

Ja, wenn eine Vermittlung in Beschäftigung bis zum Ende der Zeit in der Transfergesellschaft nicht gelingt, erhalten Sie Arbeitslosengeld (ALG I).

Die Höhe des ALG I berechnet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate in Beschäftigung. Die Dauer des ALG-I-Bezugs richtet sich nach dem Lebensalter und den Zeiten der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.

Aktuelle Gesetzeslage ist (Stand 2021):

  • Wenn Sie jünger als 50 Jahre sind, erhalten Sie bis zu zwölf Monate ALG I (den Maximalanspruch erwerben Sie, wenn Sie mehr als 24 Monate in den letzten fünf Jahren in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben).
  • 50- bis 54-Jährige erhalten 15 Monate ALG I, wenn sie mehr als 30 Monate Beiträge eingezahlt haben.
  •  55- bis 57-Jährige erhalten 18 Monate ALG I, wenn sie mehr als 36 Monate Beiträge eingezahlt haben.
  • Sind Sie 58 Jahre oder älter, erhalten Sie 24 Monate ALG I, wenn Sie mehr als 48 Monate Beiträge gezahlt haben.

Sie haben sogar das Recht, sich arbeitslos zu melden und dabei gegenüber der Agentur für Arbeit zu bestimmen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (das sogenannte Dispositionsrecht). Auf diese Art und Weise ist es möglich, dass Sie wegen des Erreichens eines höheren Lebensalters in einen längeren Bezugszeitraum hineinkommen. Halten Sie dazu Rücksprache mit der MYPEGASUS.

Nein, da es sich bei der Transfergesellschaft um ein reguläres befristetes Arbeitsverhältnis handelt, das mindestens einen Monat länger als Ihre Kündigungsfrist ist, ist die Zahlung einer Abfindung durch Ihren Alt-Arbeitgeber nach regulärer Beendigung Ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht relevant und wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.